N293 // Die Stadt Eltmann weist darauf hin, dass sie gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG Kostenersatz für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst ihrer Feuerwehren verlangen kann. Unter sonstigen Einsätzen im technischen Hilfsdienst versteht man zum Beispiel die Einsätze, bei welchen ein Baum von einem (Wald-)Grundstück auf die öffentliche Straße oder auf einen öffentlichen Weg stürzt und von der Feuerwehr beseitigt werden muss.
Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots (Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung – BV, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) wird die Stadt Eltmann jeden zu ermittelndem Eigentümer in oben genannten Einsätzen zum Kostenersatz heranziehen.
Wir bitten Sie deshalb, Ihre Bäume regelmäßig auf Standfestigkeit zu überprüfen, um etwaige Feuerwehreinsätze zu verhindern.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!