Bürgerservice und Verwaltung

Stadtverwaltung Eltmann
Marktplatz 1
97483 Eltmann

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Telefax 09522 899-60

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www.eltmann.de


Öffnungszeiten:

Montag – Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr; Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr; Donnerstag 14.00 – 17.00 Uhr und nach tel. Vereinbarung
Bei persönlicher Vorsprache wird um vorherige Terminvereinbarung mit dem entsprechenden Sachgebiet gebeten.

Nachrichten

Bundestagwahl 2025

Die Bundestagswahl findet am 23. Februar 2025 statt. Hier finden Sie alle Wahlbekanntmachungen wie auch Infos zur Beantragung der Briefwahlunterlagen.

 

Liebe Wählerinnen und Wähler,

am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, so steht es im Grundgesetz. In besonderer Weise trifft das auf den Bundestag zu, denn dieser wird vom Volk direkt gewählt. Die Zusammensetzung des Parlaments entscheidet über die Frage, welche Parteien die neue Bundesregierung bilden und welche Person als Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler an deren Spitze steht. Zu den wichtigsten Aufgaben des Bundestages gehören die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierungsarbeit. Der Bundestag ist als Volksvertretung somit das wichtigste politische Entscheidungsorgan.

Bei der Bundestagswahl haben Sie 2 Stimmen

Mit der Erststimme, auf der linken Seite Ihres Stimmzettels, wählen Sie eine Kandidatin oder einen Kandidaten direkt aus. Die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Erststimmen in Ihrem Wahlkreis (für Eltmann ist das der Wahlkreis Nr. 247 Bad Kissingen) gewinnt das Direktmandat und zieht direkt in den Bundestag ein – jedoch nur, wenn die Partei insgesamt genügend Sitze durch die Zweitstimmen erhält.

Mit der Zweitstimme, auf der rechten Seite Ihres Stimmzettels, wählen Sie eine Partei. Die Anzahl der Sitze im Bundestag, die eine Partei bekommt, richtet sich nahezu vollständig nach den Zweitstimmen. Die Zweitstimme ist deshalb wichtiger als die Erststimme. Mit der Zweitstimme entscheiden Sie sich nicht für eine direkte Person, sondern für die Landesliste einer Partei. Auf dieser Liste stehen die Kandidaten, die diese Partei in den Bundestag entsenden möchte. 

Weitere Informationen zur Bundestagswahl und der Stimmvergabe können Sie der Wahlbekanntmachung entnehmen (die ebenfalls hier und im Amtsblatt abgedruckt ist).

Für diese Wahl wurden folgende Wahlbezirke gebildet:

Urnenwahl

0001 – Kindergarten
0002 – Grundschule
0003 – Limbach
0004 – Weisbrunn
0005 – Dippach
0006 – Roßstadt

Briefwahl

0011 – Briefwahl I
0012 – Briefwahl II
0013 – Briefwahl III

Welchem Wahlbezirk Sie zugeteilt wurden, entnehmen Sie bitte Ihrer Wahlbenachrichtigung. Die Wahlbenachrichtigung wird Ihnen bis spätestens 02. Februar 2025 zugestellt. 

Bitte beachten Sie für die Beantragung der Briefwahl:

Sie können Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag hierzu befindet sich auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung. Dieser ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und im Einwohnermelde- und Passamt (Bürgerbüro), Marktplatz 3, abzugeben. Daneben besteht die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen online unter www.eltmann.de zu beantragen. 

Am 30.01.2025 stehen erst die Parteien und Direktkandidatinnen und Direktkandidaten welche auf dem Stimmzettel stehen werden fest. Anschließend müssen die Stimmzettel gedruckt und an die Städte und Gemeinden verteilt werden.

Die Wahlbenachrichtigung wird Ihnen bis spätestens 02. Februar 2025 zugestellt.

Die Briefwahlunterlagen können wir Ihnen voraussichtlich erst ab 10. Februar 2025 aushändigen.  Bzw. können Ihnen die Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst ab diesem Zeitpunkt zugestellt werden. 

Bei Online-Antragsstellung bis zum 18. Februar 2025, 24.00 Uhr, werden die Unterlagen Ihnen zugestellt, bei einer späteren Antragsstellung müssen Sie diese persönlich abholen. 

Ihr Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein muss spätestens bis zum Wahlsonntag, 18:00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt Eltmann, Marktplatz 3 (Bürgerbüro, Zimmer-Nr. 3), eingehen. 

 

Bitte nutzen Sie Ihr Wahlrecht, gehen Sie zur Wahl!

Ihr Michael Ziegler

1 Bürgermeister

 


 

> BRIEFWAHL BEANTRAGEN <

Dieser Service steht noch nicht zur Verfügung !

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen die Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst ab 10. Februar 2025 aushändigen bzw. zustellen können, da uns die Stimmzettel erst ab diesem Zeitpunkt vorliegen werden.


 

 

WAHLBEKANNTMACHUNG 

zur Bundestagswahl

 

  1. Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 

  2. Die Stadt Eltmann ist in folgende sechs Wahlbezirke eingeteilt:

    0001 Kindergarten, Turnsaal, Dr.-Friedrich-Str. 12, 97483 Eltmann, barrierefrei
    0002 Grundschule, Aula, Oskar-Serrand-Straße 25, 97483 Eltmann, barrierefrei
    0003 Limbach, Pfarrsaal, Hauptstraße 42, ST Limbach, 97483 Eltmann, barrierefrei
    0004 Weisbrunn, Feuerwehrhaus, Dorfstraße 7,  ST Weisbrunn, 97483 Eltmann, barrierefrei
    0005 Dippach, Alte Schule, Zehtstraße 2, ST Dippach, 97483 Eltmann, barrierefrei
    0006 Roßstadt, ehem. Rathaus, Kirchweg 5, ST Roßstadt, 97483 Eltmann, nicht barrierefrei

  3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in nachfolgenden Auszählungsräumen zusammen:

    0011 Briefwahl I, Rathaus, Sitzungssaal, Marktplatz 1, 97483 Eltmann
    0012 Briefwahl II, Ritz, Saal im Obergeschoss, Marktplatz 7, 97483 Eltmann
    0013 Briefwahl III, Stadthalle, Klenzesaal, Marktplatz 8 und 10, 97483 Eltmann

  4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

    Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. 

    Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,

    b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Die wählende Person gibt 

    ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,

    und ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

    In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
     

  5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
    oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 

    Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
     

  7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
    Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes)

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


    Eltmann, 10. Januar 2025

    Ziegler

    1. Bürgermeister

 


 

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Eltmann wird

    in der Zeit von Montag, 3. Februar bis Freitag, 7. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) 

    während der allgemeinen Öffnungszeiten 

    Mo. bis Fr. von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Di. von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Do. 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
    sowie zusätzlich am Montag und Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr 

    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

     

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 3. bis spätestens 

    Freitag, 7. Februar 2025, 12.00 Uhr bei der Stadt Eltmann, Bürgerbüro, Wahlamt, Marktplatz 3, 97483 Eltmann, Büro-Nr. 3, Einspruch einlegen. 

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 

     

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

     

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 247 Bad Kissingen.

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
    oder
    durch Briefwahl

     

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

    Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr im Bürgerbüro, Wahlamt, Marktplatz 3, 97483 Eltmann, Büro-Nr. 3, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.


    5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

    a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag,   2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 7. Februar 2025) versäumt hat,

    b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,

    c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

    Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

     

  6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

     

  7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

    einen amtlichen Stimmzettel,
    einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
    einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
    ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.

     

  8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

     

  9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

     

  10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Eltmann, 10. Januar 2025

    Ziegler

    1. Bürgermeister

 


 

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