Wir fordern Sie auf, diese dringend zum Wohle aller Bürger einzuhalten!
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten dürfen im Freien
a) folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden:
- Rasenmäher (unabhängig, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird oder ob der Rasenmäher als besonders lärmarm gilt bzw. mit dem Umweltzeichen versehen ist)
- Heckenscheren
- tragbare Motorkettensägen
- Beton- und Mörtelmischer
- Bohrgeräte
- Heckenscheren
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Antrieb jeweils mit Elektromotor)
- Vertikutierer
- Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler)
- Freischneider mit EG-Umweltzeichen
- Grastrimmer/Graskantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor) mit EG-Umweltzeichen
- Laubbläser mit EG-Umweltzeichen
- Laubsammler mit EG-Umweltzeichen
b) folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen von 07:00 bis
09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr
nicht betrieben werden:
- Freischneider ohne EG-Umweltzeichen
- Grastrimmer/Graskantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor) ohne EG-Umweltzeichen
- Laubbläser ohne EG-Umweltzeichen
- Laubsammler ohne EG-Umweltzeichen
Desweiteren ist es von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr grundsätzlich verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.
Download: Verordnung